Anmerkung zum Vorlagebeschluss (EuGH) AG Lahr vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07: Zulässigkeit des Wertersatzes bei einem Widerruf des Verbrauchers

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2008, S. 270

In der Anmerkung zum Beschluss des AG Lahr vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07 geht Rechtsanwalt Faustmann auf die Frage der Möglichkeit eines Wertersatzes im Widerrufsfall ein. Ausgangspunkt der Rechtsfrage war, dass das Amtsgericht dem EuGH die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt hatte, ob die Richtlinie…

In der Anmerkung zum Beschluss des AG Lahr vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07 geht Rechtsanwalt Faustmann auf die Frage der Möglichkeit eines Wertersatzes im Widerrufsfall ein. Ausgangspunkt der Rechtsfrage war, dass das Amtsgericht dem EuGH die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt hatte, ob die Richtlinie 97/7/EG zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz in der Weise auszulegen sei, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann. Rechtsanwalt Faustmann begrüßte die Klärung dieser u.a. in der Literatur seit langem diskutierten Frage, die er selbst schon bejaht hatte.

Im Zuge der Anmerkung erfolgt zunächst ein kurzer Überblick über die unterschiedlichen Auffassungen. Daran anschließend zeigt er auf, welche Konsequenzen die Entscheidung des EuGH mit sich bringen würde. Leidtragende wären die Unternehmer, die sich am Leitbild des deutschen Gesetzgebers orientiert hätten. Unser Kollege befürchtete eine Ausuferung der missbräuchlichen Nutzung des Widerrufrechts, insbesondere durch eine Umgehung des Mängelrechts. Dies musste er in seiner Beratungspraxis leider immer wieder beobachten.

Zwischenzeitlich ist auch diese Rechtsfrage entschieden: Der Europäische Gerichtshof folgte der auch von unserem Kollegen vertretenen Auffassung, dass im Falle eines fristgerechten Widerrufes kein Wertersatz für Nutzungen zu zahlen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07.