Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 28.10.2008, Az. 14 O 1631/08: Abmahnungen der webdiscount4you Ltd. sind rechtsmissbräuchlich

in: MultiMedia und Recht (MMR) 2009, S. 201

Diesmal kommentiert Rechtsanwalt Faustmann das von ihm erstrittene Urteil des LG Würzburg (28.10.2008, Az. 14 O 1631/08). Er begrüßt insbesondere, dass das Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung akribisch auf den glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag und die weiteren vorgetragenen Argumente eingegangen ist.

Diesmal kommentiert Rechtsanwalt Faustmann das von ihm erstrittene Urteil des LG Würzburg (28.10.2008, Az. 14 O 1631/08). Er begrüßt insbesondere, dass das Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung akribisch auf den glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag und die weiteren vorgetragenen Argumente eingegangen ist.

So gelang es dem Gericht in aller Deutlichkeit die eigentliche Motivation der Abmahnerin zu ergründen. Im vorliegenden Fall bestand zudem die Besonderheit, dass der die Abmahnerin vertretende Anwalt (RA Göttlich aus Berlin) die abmahnende Limited kurze Zeit vorher noch bei der Gründung betreut hatte und in sehr auffälliger Weise verschiedene Unternehmen (Prozessfinanzierung und Versandabwicklung) in ihrem Umfeld unterstützte. Ursprünglich war sogar die Domain der Abmahnerin auf den Anwalt gemeldet.

Rechtsanwalt Faustmann schließt mit dem Fazit, dass dieser Fall exemplarisch zeigt, dass bereits die aktuelle Gesetzeslage ausreichenden Spielraum lässt, unberechtigte Ansprüche zu Fall zu bringen. Allein schon eine weitere gerichtliche Konkretisierung des Missbrauchstatbestands würde genügen, lauterkeitsrechtliche Auswüchse zu begrenzen. Zwischenzeitlich hat sich diese Einschätzung erfreulicher Weise bewahrheitet. Eine weitere gesetzliche Reglementierung erscheint deshalb nicht mehr erforderlich.