Das Ende des amtlichen Belehrungsmusters – „frühestens“ durch den BGH, „spätestens“ durch den EuGH (zugleich Besprechung von BGH VII ZR 122/06)

in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2007, S. 251

Wieder setzt sich Rechtsanwalt Faustmann mit den Anforderungen an Widerrufsbelehrungen auseinander. Er geht insbesondere der Frage nach, ob durch die seitens der Gerichte erfolgte Präzisierung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nunmehr ein Ende des 2007 geltenden amtlichen Belehrungsmuster abzusehen ist.

Hierbei setzt er sich mit einem dem BGH seinerzeit vorliegenden Fall auseinander, bei der ein Verbraucher einen als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrag widerrufen hatte. Der Verbraucher stützte sich auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung, die jedoch der gesetzgeberischen Vorgabe entsprach. Unser Kollege Faustmann weist nach, dass die Fehler des Gesetzgebers derart schwer wiegen, dass hier in jedem Fall nur verbrauchgünstig entschieden werden kann.

Tatsächlich lag unser Kollege mit dieser Prognose genau richtig, denn nach umfangreichen Hinweisen des zuständigen BGH-Senats nahm das klagende Konzernunternehmen aus der Bertelsmann-Gruppe seine Revision in der mündlichen Verhandlung zu dieser Sache zurück, um eine Grundsatzentscheidung zu verhindern, der Verbraucher gewann.

Rechtsanwalt Faustmann weist aber nicht nur auf die Fehler des Gesetzgebers hin, sondern bietet auch konkrete Lösungsvorschläge an, um eine Verständlichkeit der Belehrungen zu erreichen. Weiter widmet er sich der Frage, wie in der Praxis mit den bislang eingesetzten Belehrungen umgegangen werden muss. Abschließend hält er fest, dass die Abänderung des Musters trotz der Gefahr weitere Fehler zu produzieren, wohl der sicherste Weg ist.

Die Praxis bestätigte diese Annahme sehr schnell. Zum damaligen Zeitpunkt rechnete allerdings wohl noch niemand damit, dass sich der Rechtsstreit zu den Fragen des Widerrufsrechts über Jahre ziehen würde.