Der Entwurf des BMJ zur BGB-InfoV- Der Änderungsbedarf besteht fort

in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2007, S. 454

Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Faustmann behandelt einen seinerzeit frisch bekannt gewordenen Entwurf für eine Neufassung der Musterbelehrung in Anlage der BGB-InfoVO des Bundesministeriums der Justiz. Sein Aufsatz wurde vom BMJ im Nachgang der Veröffentlichung als eigene Stellungnahme im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt.

Unser Kollege schildert einleitend die rechtliche Ausgangslage und die teilweise auch von ihm favorisierten Änderungen, sodann legt er die Kritikpunkte an dem neuen Entwurf dar. Er behandelt dabei zunächst den Fristbeginn und die für die Praxis untaugliche Formulierung „frühestens mit Erhalt der Ware“. Im Rahmen dieser Darstellungen behandelt der Autor jeweils getrennt den Fristbeginn für Fernabsatzgeschäfte und für Haustürgeschäfte. Anschließend folgt eine Darstellung der Wertersatzpflicht nach § 346 II BGB. Hier erörtert Rechtsanwalt Faustmann den materiell-rechtlichen Umfang der Ersatzpflicht. Dann geht er der Frage nach, ob in der Belehrung über den Widerruf auf die Wertersatzpflicht hinzuweisen ist. In einem abschließenden Abschnitt bringt er eigene verbesserte Vorschläge für einen Musterentwurf ein. Dabei unterscheidet unser Kollege zwischen den Fernabsatzgeschäften und den Haustürgeschäften. In seinem Fazit zieht er den Schluss, dass der Musterentwurf vom BMJ nicht widerspruchslos bleiben wird und weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Die Zukunft zeigte dann auch, dass der Gesetzgeber insbesondere bei der Frage des Fristbeginns und des Wertersatzes nachbessern musste.